0% Umsatzsteuer für Ihre Solaranlage
Fragen und Antworten zum Nullsteuersatz
Von der Mehrwertsteuer (im Steuerrecht „Umsatzsteuer“) befreit sind die Lieferung und Installation (Montage) von:
– allen Komponenten einer Photovoltaikanlage (Solaranlage), wie Module, Wechselrichter oder Batteriespeicher,
– die auf Wohngebäuden, in deren Nähe (z. B. Garage, Schuppen, Garten) oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vereinshäuser) angebracht und
– nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, wenn
– ihre Leistung 30 kWp nicht übersteigt.
Nicht zwangsläufig. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG gestellt werden. Folge dessen muss (bis zu Erlösen i.H.v. 22.000 Euro im vorangegangenen und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr) keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Balkonkraftwerke/Plug-In-PV-Anlagen/Mini-Solaranlagen: Diese Anlagen sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Indach-Anlagen und dach-/gebäudeintegrierte PV-Anlagen (Solardachziegel):
Diese Anlagen sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Gemietete PV-Anlagen:
Hier ist der Vertrag maßgebend.
Ist in diesem vereinbart, dass der Mieter nach Ablauf der Mietdauer automatisch Eigentümer der Anlage wird, greift die Befreiung.
Ist die Übernahme nach Ablauf der Mietdauer optional und wirtschaftlich sinnvoll (wird z. B. die Anlage für einen symbolischen Wert von 1 Euro überlassen), greift ebenfalls die Befreiung.
Mobile Solarmodule:
Diese Anlagen sind nicht von der Mehrwertsteuer befreit.
Der Nullsteuersatz ist Folge der unten aufgeführten Anpassung einer EU-Richtlinie im April 2022. Hiermit sollen in den Mitgliedsstaaten politisch erwünschte Produkte attraktiver und damit der Ausbau regenerativer Energien gefördert werden. Zudem soll die bisher entstandene Bürokratie in diesem Zusammenhang – gerade seitens der Finanzämter – verringert werden.
„10c. Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“
Quelle: RL 2006/112/EG Anhang III: Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Steuersätze und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 98 angewandt werden können i.d.F. 03.06.2022
Ja. Mit der Steuerbefreiung für die PV-Anlage ist auch die Besteuerung für den Eigenverbrauch weggefallen.